Themenübersicht:
> Wo erhalten Sie qualitativ hochwertige Informationen zum Thema Dienstunfähigkeit?
> Welche Formulierungen im speziellen Bedingungswerk sind von Vorteil?
> Welche weiteren Aspekte sind zu beachten und machen Informationen notwendig?
> Bei welchem Spezialisten sollten Richter anfragen?
> PDF-Downloads zum Thema
Nicht alle Anbieter ermöglichen den Abschluß einer Dienstunfähigkeitsversicherung für Richter mit Beamtenklausel! - Ein Versicherungsvergleich lohnt sich immer!Richter benötigen eine eigene Definition der Dienstunfähigkeit (BU/DU), angelehnt an das Beamtenrecht! - Wir vertreten Ihre Interessen!
Dienstunfähigkeit ist eine Gefahr von der sich kaum jemand angesprochen fühlt. Im Grunde betrifft es aber mehr Menschen als allgemein angenommen wird und es passiert oft schneller als man erwartet. Aus diesem Grund wird eine Dienstunfähigkeitsversicherung sogar von Verbraucherverbänden, Versicherungsratgebern und der Stiftung Warentest als grundlegende Versicherung erachtet. Viele Menschen verbinden mit einer Dienstunfähigkeit als Ursache fast ausschließlich Unfälle. Die Statistik zeigt jedoch, dass auch lediglich rund 4,0 Prozent aller Dienstunfähigkeiten auf Unfälle zurückzuführen sind. Allein psychische Belastungen z.B. Stress und seine Folgen, führen fast sechs mal so häufig zur Dienstunfähigkeit. Die Folgen einer Dienstunfähigkeit sind jedoch nicht nur privat tragisch, sondern fast immer auch finanziell fatal – denn die staatliche Absicherung ist unzureichend. Da die Bedingungswerke der einzelnen Versicherer als recht kompliziert angesehen werden können, ist es ratsam bereits bei den Antragsfragen auszupassen, um nicht bereits jetzt den gewünschten Versicherungsschutz zu riskieren!
Für den Bereich der Richter ist von vornherein erst einmal der rechtliche Status zu klären. Bezugnehmend auf die derzeitige Rechtsstellung sind Richter lt. Definition zwar versorgungsrechtlich "beamtenähnlich", aber statusrechtlich keine Beamten. Gem. BGH läßt das Wort Beamter keine erweiternde Deutung dahin zu, daß auch nichtbeamtete Staatsdiener wie Richter darunter fallen würden. Aus diesem Grund ist es ratsam von Versicherern, welche im Rahmen einer Dienstunfähigkeitsversicherung genutzt werden sollen, eine schriftliche Bestätigung anzufordern, dass Richter im Rahmen des vorgesehenen Vertrages einer Dienstunfähigkeitsversicherung Beamten gleichgestellt werden. Ebenso ist zu beachten, daß Berufsunfähigkeitsversicherungen nicht gleich Dienstunfähigkeitsversicherungen mit Beamtenklausel sind. Aufgrund von Vereinbarungen mit dem Deutschen Richterbund (DRB) kann die in den Vertragswerken der Deutschen Anwalt- und Notar-Versicherung (DANV) enthaltene klassische Beamtenklausel auch von Richtern genutzt werden.
Da Beamte oft erst nach jahrzehntelangem Dienst Anspruch auf eine ausreichende Versorgung bei Dienstunfähigkeit haben ist eine Absicherung am Beginnn der beruflichen Laufbahn sicher angebracht, um den nun gewohnten Lebensstandard abzusichern. Die genaue Höhe bestehender Ansprüche erfahren Beamte bei ihrem Dienstherrn. Als Richter dürfte es für Sie eine Selbstverständlichkeit sein, dass Sie die Leistungszusagen der Gesellschaften über die Bedingungswerke mit den möglichen Verweisungen sowie das Leistungsverhalten im Fall der notwendigen Nutzung dieser Absicherung bei der Auswahl einer geeigneten Absicherung prüfen. Im Vordergrund steht somit immer die eigene "Existenzsicherung" und das schließen der Versorgungslücke über eine Grundabsicherung. Die am Markt vorhandenen Argumente im Beitrags- sowie Renditebereich spielen für Sie, aus rationalen Gründen, eine eher untergeordnete Rolle. Dies ist sicher die geeignete Einstellung, um eine entsprechende gute Absicherung am Markt zu finden und nicht später, im Fall des Eintritts einer Dienstunfähigkeit, über Verweisungsklauseln u.a. Bedingungseinschränkungen eine getroffene Entscheidung zu bereuen.
Denn es geht insbesondere darum die eigene Arbeitskraft als Wirtschaftsgut richtig einzuschätzen. Da sich die Lebenssituationen im Laufe der Zeit ändern werden stellt sich die Frage wer im Todesfall für die Hinterbliebenen aufkommt? Wer sorgt im Dienstunfähigkeitsfall dafür, dass am gewohnten Lebensstandard keine oder wenig Abstriche gemacht werden müssen? Aus diesen Fragestellungen, welche die Tiefe der anstehenden Probleme kurz aufzeigen, kann nur ein Fazit gezogen werden:
Der Staat hat die Unterstützung so weit gekürzt, dass der gesetzliche Schutz auch im Beamtenbereich, zumindest am Anfang der beruflichen Laufbahn, als völlig unzureichend angesehen werden kann.
Dienstunfähigkeit ist ein Risiko mit fatalen finanziellen Folgen!
Der Abschluß einer privaten Dienstunfähigkeitsversicherung ist somit selbstverständlich auch für Richter sinnvoll. Wer als Richter aufgrund einer Dienstunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, gilt in der Regel auch als berufsunfähig. Da jedoch allgemein zwischen Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschieden werden muß, sollte dieses Bedingungswerk eine dauerhafte und echte Beamtenklausel beinhalten, um Probleme im Leistungsfall von vornherein auszuschließen.
Hier greift eine unserer Kernkompetenzen. Seit vielen Jahren ist die DANV mit dem Risiko Dienstunfähigkeit vertraut. Nutzen Sie vor Entscheidungen in diesen wichtigen Versorgungsfragen ihren Agenturservice. Rufen Sie uns an und sichern sie sich Ihren langfristigen wirtschaftlichen Nutzen.
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist auch für Richter sinnvoll!
Über diese, speziell für Sie eingerichteten Webseiten erhalten Sie somit Informationen über Produkte welche genau auf die Bedürfnisse von Richtern abgestimmt sind und die notwendige Absicherung auch durch ein qualitativ hochwertiges Bedingungswerk, z.B. im Bereich einer Dienstunfähigkeitsabsicherung beinhalten. Ebenfalls erhalten Sie durch den gestalteten Onlineservice der Agentur, neben einer persönlichen Beratung aus der Agentur heraus, auch einen entsprechenden weitergehenden Informationsservice. Wir bieten Ihnen somit die sicher notwendigen Informationen für Produktvergleiche und geben Ihnen die Möglichkeit einer E-Mailanfrage, soweit Sie unseren Service nutzen möchten.
Ehefrauen und Mitarbeiter von DANV versicherbaren Arbeitgebern sowie der weiteren Berufe und Berufsgruppen können ebenfalls dieses Qualitätsprodukt im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen nutzen.



Die Dienstunfähigkeitsversicherung für Richter, somit für Berufsrichter und ehrenamtliche Richter mit echter, vollständiger und dauerhafter Beamtenklausel sowie zusätzlicher Vorteilsklausel!
Insbesondere junge Beamte sowie Beamte auf Widerruf und Probe haben in den ersten 5 Dienstjahren nicht nur keinen Anspruch auf Ruhegehalt sondern es ergibt sich nach diesem Zeitrahmen für einige Jahre auch erst ein Mindestanspruch von 35 %. Bei Berufsunfähigkeit wird die Versorgung seit 01. Juli 1997 nur noch aus der tatsächlich erreichten Stufe des Grundgehaltes berechnet, während zuvor in der Regel die Endstufe zugrunde gelegt wurde, nämlich die Stufe, die der Beamte fiktiv hätte erreichen können. Nur noch bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls wurde die Berechnungsgrundlage nicht geändert. Darüber hinaus vermindert sich das Ruhegehalt seit 2001 um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehaltes wurde auf 10,8 % begrenzt.
Massgeblich im Vergleich zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist aber, das die BU erst ab 50 % Berufsunfähigkeit leistet während eine echte Dienstunfähigkeitsabsicherung sich an das Beamtenrecht anlehnt und somit bereits wesentlich früher leistet. Eine vollständige Beamtenklausel sichert darüber hinaus bereits die Beamten in der Ausbildungs bzw. Referendariatsphase. Eine dauerhafte Beamtenklausel befristet darüber hinaus auch nicht das Bedingungswerk zeitlich und setzt die eigentlich guten Bedingungen dann wieder in den Bereich einer Berufsunfähigkeitsabsicherung, bei welcher die Beamten dann plötzlich Gesundheitsfragen zu klären hätten und die massgebliche Mindestgröße eben 50 % ist.
Das Beamtenrecht setzt an die Stelle des Begriffs einer Berufsunfähigkeit den Begriff der Dienstunfähigkeit (§ 42 (1) BBG): „Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.“
Die Dienstunfähigkeit wird durch den Dienstherrn bestimmt. Es steht in seinem Ermessen, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, wenn dessen körperliche oder geistige Kräfte nachlassen – auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt. Die Versetzung in den Ruhestand wird Beamten auf Lebenszeit zuteil, da die Beamten auf Widerruf und die Beamten auf Probe im Fall einer Dienstunfähigkeit entlassen werden und in der BfA eine Nachversicherung erfolgt. Sie haben gegebenenfalls auch keinen Anspruch auf finanziellen Ersatz für den Verlust der Arbeitskraft. Dies gilt auch für Referendare.
Der Rückzug der staatlichen Versorgungsinstitutionen aus der Invaliditätsvorsorge betrifft somit natürlich ebenfalls den Bereich der Beamten. Selbstverständlich wird von fast jedem Versicherer unter dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung ein entsprechender Schutz angeboten. Aufgrund der großen Vielfalt der Angebote sowie der großen Bedeutung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) werden gerade auch für diesen Bereich von den renommierten Ratingagenturen Bewertungen der BUV-Produkte vorgenommen. Leider berücksichtigen diese Ratings weniger das Konsumenteninteresse von Beamten, da diese bislang als gut versorgt galten.
Es ist nun gleich in welchem Bereich Sie als Richter tätig sind, da sich die gesetzlichen Versorgungssysteme vom bisherigen Berufsunfähigkeitschutz weitgehend getrennt haben hat die private Invaliditätsvorsorge eine erhebliche und maßgebliche Bedeutung erlangt. Da die Dienstunfähigkeit eines Richters nach einem anderen Massstab bemessen wird, sollte, soweit eine Leistung aus einer Dienstunfähigkeitsversicherung bei einer Versetzung in den Ruhestand gewünscht wird, dies über die zusätzliche Vereinbarung einer Beamtenklausel im Bedingungswerk abgesichert werden. Auch der Aspekt einer Unfallabsicherung als sogenannten Unterbau bei der Nutzung einer Dienstunfähigkeitsabsicherung sollte nicht unterschätzt werden, da hierdurch, im Gegensatz zu den monatlichen Zahlungen aus einer Dienstunfähigkeitsversicherung, entsprechende hohe einmalige Invaliditätsleistungen entstandene hohe Kosten für notwendige Umbauten oder Anbauten u.a. abdecken können.
Selbstverständlich wird von fast jedem Versicherer unter dem Begriff Berufsunfähigkeitsversicherung ein entsprechender Schutz angeboten. Aufgrund der großen Vielfalt der Angebote sowie der großen Bedeutung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) werden gerade auch für diesen Bereich von den renommierten Ratingagenturen Bewertungen der BUV-Produkte vorgenommen. Die Zahl der Versicherer, die innerhalb ihrer Bedingungswerke auf eine Verweisung verzichten hat sich beträchtlich erhöht und eine Vielzahl von Anbietern hat in diesem Bereich aufgrund ihres Verzichtes auf die abstrakte Verweisung von Ratingagenturen die Note „sehr gut“ erhalten.
Leider berücksichtigen diese Ratings weniger das Konsumenteninteresse von Beamten, da diese bislang als gut versorgt galten.
Lassen Sie sich durch diese Ratings nicht auf die falschen Fährten bringen, da sämtliche BU-Ratings z.Zt. für Nichtbeamte gemacht wurden.
Die dort aufgeführten Kriterien können nur hilfreich sein, wenn es um die Empfehlung einer Versicherung für Nichtbeamte geht oder Ihnen bei der Verweisungsproblematik helfen. Sie benötigen als Richter eine echte und dauerhafte Beamtenklausel sowie als optimale Ergänzung ebenfalls ein, für eine reine Berufsunfähigkeit geltendes, gutes Bedingungswerk. Es besteht ja auch die Möglichkeit eines späteren Berufswechsels ohne bereits eingetretene Dienstunfähigkeit, aus welchen Gründen auch immer. Damit hätten vorhandene Verweisungsklauseln innerhalb des Bedingungswerkes eine massgebliche Rolle bei der qualitativen Bewertung dieser Absicherung. Somit sollten Sie an erster Stelle innerhalb eines Bedingungswerkes nach einer echten und dauerhaften Beamtenklausel schauen und darüber hinaus die Versicherungsbedingungen für den allgemeinen Berufsbereich nicht vernachlässigen. Priorität haben kann aber nur die Beamtenklausel!
1. Die Beamtenklausel Beamte benötigen eine eigene Definition der Berufsunfähigkeit - Dienstunfähigkeit, da in der Regel das Bedingungswerk einer Berufsunfähigkeitsversicherung - Beamte - eine Indikation des begutachtenden Privatarztes von mindestens 50 % darlegt, die Entlassung eines Beamten wegen Berufsunfähigkeit erfolgt jedoch nach den Kriterien des Dienstherrn. Hier gilt die 50 % Grenze nicht!
Wird ein Beamter somit wegen Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn entlassen steht er vor dem Problem, dass er zusätzlich noch den Nachweis einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50 % erbringen muß. Gelingt ihm dies nicht greift der vertragliche Schutz aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht.
Hierfür gibt es bei einigen wenigen Versicherern die sogenannte echte und vollständige Beamtenklausel welche als vorteilhafte Definition
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
den genannten Text beinhaltet. Da sich der Versicherer kein med. Nachprüfungsrecht vorbehält ist sie echt und da auch Richter auf Probe eingeschlossen sind auch vollständig.
Der Versicherer schließt sich somit vorbehaltlos der Entscheidung des Dienstherrn an. Ein zweiter medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich
Die bekannte unechte Beamtenklausel mit dem Vermerk
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung aus medizinischen Gründen in den Ruhestand als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
lässt dem Versicherer einen Vorbehalt bei der medizinischen Nachprüfung. Er schließt sich somit nicht ohne weiteres der Entscheidung des Dienstherrn an.
In der Regel wird unter drei verschiedenen Formen der Berufsunfähigkeitsklausel unterschieden.
Typ 1 mit der vorteilhaftesten Formulierung
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung oder Entlassung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Diese Dienstunfähigkeitsklausel bietet Beamten vollen Schutz.
Typ 2 gültig nur für Lebenszeitbeamte
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen“
Hier fehlt „die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit“, so dass nur Beamte auf Lebenszeit einen wirklich messbaren Nutzen haben.
Typ 3 als die unechte Berufsunfähigkeitsklausel
„(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren Beruf auszuüben und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(2) Für Beamte gilt: Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des versicherten Beamten nach Satz 1.“
Hier gelten für Beamte die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Arbeitnehmer. Bei Beamten, die dienstunfähig aber nicht berufsunfähig sind – weil sie theoretisch eine andere Tätigkeit ausüben könnten – besteht demnach keine ausreichende Absicherung.
Vor diesem Hintergrund sollten Beamte ihre Versicherung nur bei einem Anbieter mit echter und vollständiger Dienstunfähigkeitsklausel abschließen und somit nach Möglichkeit immer Wert auf eine vorteilhafteste Formulierung legen. Da viele Versicherungsgesellschaften ihre Dienstunfähigkeitsklauseln um zahlreiche weitere Einschränkungen erweitert haben muss ebenfalls auf weitere Verweisungsmöglichkeiten geachtet werden. Dies könnte z.B. eine zeitliche Eingrenzung der Nutzungsmöglichkeit einer Beamtenklausel, nach Eintritt der Dienstunfähigkeit, sein. Deshalb auch "nach einer echten und dauerhaften Beamtenklausel" suchen!
2. Die Verweisung Wenn der Versicherer sich die Möglichkeit einer Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung noch ausüben könnte offen hält nützt die beste DU-Klausel nichts. Versicherer mit gutem Bedingungswerk verweisen über die sog. abstrakte Verweisung dann nicht, wenn der Versicherte diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt. Über die konkrete Nichtverweisung aber selbst dann nicht wenn die Verweistätigkeit ausgeübt wird.
Diese vorteilhafteste Regelung wird z. Zt. in Verbindung mit der echten und vollständigen Beamtenklausel nur noch von der DANV angeboten.
Oberste Priorität sollte der frühzeitige Abschlusse einer existentiell ausreichend hohen Dienstunfähigkeitsabsicherung sein, bevor gesundheitliche Vorerkrankungen zu Risikoausschlüssen oder Beitragszuschlägen führen oder den Abschluss sogar gänzlich verhindern.



Welche Qualität des allgemeinen Dienstunfähigkeitsschutzes ist für Richter neben der echten und dauerhaften Beamtenklausel zu beachten?
Wie bereits erwähnt liegt die Verantwortung für den rechtzeitigen Abschluß einer qualitativ hochwertige Absicherung im Bereich der Dienstunfähigkeitsversicherung für Richter in der eigenen Verantwortung der Betroffenen.
Die Zahl der Versicherer, die auf eine Verweisung im Bereich Berufsunfähigkeit verzichten hat sich beträchtlich erhöht und eine Vielzahl von Anbietern hat in diesem Bereich aufgrund ihres Verzichtes auf die abstrakte Verweisung von Ratingagenturen die Note „sehr gut“ erhalten.
Die kundenfreundlichste Regelung der konkreten und absoluten Nichtverweisung bietet wohl außer der DANV als Spezialanbieter kein weiterer Mitbewerber an.
Wir sind Ihr kompetenter Partner und werden Sie über eine systematische Analyse mit den vorhandenen speziellen Produkten zur gleichzeitigen Absicherung der Arbeitskraft vertraut machen und die Qualität dieses Bedingungswerkes im Bereich der Berufsunfähigkeit informieren. Die Qualität des Bedingungswerkes sollte die Grundlage für eine zu treffende Entscheidung darstellen. Sie können Ihre Versorgungslücke schließen, wenn Sie rechtzeitig mit einer entsprechenden Berufsunfähigkeitsversicherung gegensteuern. Je früher Sie sich für einen entsprechenden Versicherungsschutz entscheiden um so eher sind Sie auf der sicheren Seite - für alle Fälle
1. Abstrakte oder konkrete Verweisung
Qualitätskriterium ist, ob das Bedingungswerk im Falle des Eintritts der BU vorsieht, dass der Versicherte auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann, die er mit seinen Restfähigkeiten noch ausüben könnte. Besteht diese Möglichkeit wird der berufsunfähige auf diese Tätigkeit verwiesen und erhält keine Leistung.
Die mit „sehr gut“ am Markt bewerteten Anbieter verzichten auf eine Verweisung, sofern der Versicherte den Verweisungsberuf nicht tatsächlich ausübt. Dies nennt man eine abstrakte Nichtverweisung.
Im Gegensatz zu der von der DANV angebotenen konkreten und absoluten Nichtverweisung. Diese Regelung ergibt eine erhebliche Besserstellung des Versicherten. Der Berufsunfähige kann in keinem Fall verwiesen werden, selbst dann, wenn er einen anderen Vollzeitberuf noch ausüben kann oder sich umschulen lässt.
Eine zusätzliche Vorteilsregelung in ihren Bedingungen hat die DANV für ihre Zielgruppe parat. Die Maßzahl 50 % Berufsunfähigkeit wird hier nicht auf die ausgeübte Tätigkeit bezogen, sondern auf das angestrebte Berufsziel.
2. Karrieresicherungs- und Beamtenklausel
Da die Tätigkeitsmerkmale bei allen juristischen Berufen gleich sind, braucht sich der studierende aus der Kernzielgruppe in bezug auf das Berufsbild noch nicht festzulegen. Es reicht das angestrebte Berufsziel. Diese Klausel nennt man die sogenannte Karrieresicherungsklausel. Wirtschaftswissenschaftler und Juristen profitieren also erheblich von der Berufsunfähigkeitsabsicherung der DANV. Hinzu kommt im Falle der vorzeitigen Dienstunfähigkeit die Beamtenklausel welche besagt, dass sich ein weiterer medizinischer Nachweis der Berufsunfähigkeit erübrigt, da die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit laut Bedingungswerk als unwiderlegbare Vermutung der Berufsunfähigkeit i.S. der Bedingungen anzusehen ist. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, auch wenn diese tatsächlich ausgeübt wird, ist auch hier nicht möglich.
Kriterium ist die absolute Nichtverweisbarkeit.
Die Berufs- oder auch die Erwerbsunfähigkeit kann jeden Berufstätigen treffen. Fest steht, die staatliche Erwerbsminderungsrente kann oftmals nicht einmal die Grundversorgung der Betroffenen sicherstellen. Das Ergebnis im Ernstfall: Ihr gewohnter Lebensstandard kann nicht gehalten werden. Die Problemlösung: eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – in Verbindung mit einer Lebens- oder Rentenversicherung.
Vorteil 1 Der gewohnte Lebensstandard bleibt erhalten
Durch eine Dienstunfähigkeits-Zusatzversicherung können Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch dann beibehalten, wenn Sie etwa aufgrund einer Krankheit Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.
Vorteil 2 Der Berufsunfähigkeitsschutz ist auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt
Durch eine Dienstunfähigkeits-Zusatzversicherung wird Ihnen ein Schutz geboten, der optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt werden kann.
Vorteil 3 Die Hauptversicherung läuft weiter
Die Gesellschaft übernimmt die weiteren Beitragszahlungen für die Hauptversicherung, so dass die Alters- und Hinterbliebenenversorgung ohne Abstriche bestehen bleibt.



Die DANV als Spezialist im Bereich der Dienstunfähigkeitsversicherungen für Richter!
Die DANV, Deutsche Anwalt- und Notar-Versicherung, als Spezialist und Zielgruppenanbieter auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeits- und Dienstunfähigkeitsabsicherung bietet neben den genannten Berufsgruppen insbesondere, aufgrund ihrer beruflichen Ausrichtung, auch den gleichgestellten Zielgruppen Berufsunfähigkeitsschutz.
Die DANV, Sonderabteilung der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, ist somit der berufsständische Partner für steuerberatende, wirtschaftsprüfende, rechts- und unternehmensberatende Berufe oder wenn diese nach Ausbildung, Kenntnissen oder Fähigkeiten gleichzustellenden Berufen zurechenbar sind. Wurde noch keine Ausbildung abgeschlossen, ist der angestrebte Beruf maßgeblich. Dieser Beruf muß den rechts-, wirtschafts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufen zurechenbar sein oder Ihnen somit nach Ausbildung, Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Dies kann bei der Zuordnung der Dienstunfähigkeitsversicherung für Richter zutreffen bzw. kann zutreffend sein.
Die DANV wird bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG als selbständiger Abrechnungsverband mit eigenen Tarifen und eigenem geschäftsführenden Direktor geführt. Eine dieser Besonderheiten ist ein Berufsstände- und Beiratsabkommen, dem eine ganze Reihe von berufsständischen Organisationen – Kammern wie Verbände – beigetreten sind.
Domäne der DANV ist die Berufsunfähigkeitsabsicherung im Zusammenhang mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder einer Risiko-Lebensversicherung. Da die DANV das Berufsunfähigkeitsrisiko nach den Individualisierungshäufigkeiten der ihr zurechenbaren Personenkreise kalkuliert hat, werden hier die finanziellen Vorteile im Vergleich zu vielen Mitbewerbern deutlich sichtbar.
Der finanzielle Nutzen wird flankiert von einer berufsspezifischen Definition der Berufsunfähigkeit in den Bedingungen der DANV. Seit jeher gibt es bei der DANV nicht die bei den meisten Mitbewerbern gängige Verweisungsmöglichkeit auf andere Tätigkeiten. Speziell der bei Vertragsabschluss ausgeübte Beruf (bei noch nicht abgeschlossener Ausbildung ist der angestrebte Beruf maßgeblich) wird unter Versicherungsschutz gestellt. Keine Verweisung auf eine andere Tätigkeit, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der Lebensstellung entspricht, kann den Schutz schmälern. Ausschlaggebend ist letztlich die medizinische Entscheidung des begutachtenden Arztes.
Wenn der Arzt die Berufsunfähigkeit attestiert, spielt es alsdann keine Rolle mehr, ob und in welchem Umfang ggf. noch Arbeitseinkommen erzielt wird.
Die jahrzehntelange Erfahrung und Kompetenz der DANV bei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ist von unabhängiger Seite dokumentiert: Die Bedingungen unserer TOP-Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wurden durch die renommierte Rating-Agentur Morgen & Morgen und anderen Ratingagenturen stets mit Höchstnoten ausgezeichnet.


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